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Instandhaltung Gebäude Steuererklärung: Welche Kosten sind absetzbar?

30.07.2025 153 mal gelesen 5 Kommentare
  • Zu den absetzbaren Kosten zählen Ausgaben für Reparaturen und Wartung, die den ursprünglichen Zustand des Gebäudes erhalten.
  • Auch Kosten für Inspektionen, Prüfungen und regelmäßige Überprüfungen technischer Anlagen sind steuerlich absetzbar.
  • Materialkosten und Lohnaufwendungen für externe Handwerksleistungen können ebenfalls als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Welche Instandhaltungskosten am Gebäude lassen sich steuerlich absetzen?

Welche Instandhaltungskosten am Gebäude lassen sich steuerlich absetzen?

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Steuerlich absetzbar sind alle Aufwendungen, die dazu dienen, den ursprünglichen Zustand eines vermieteten Gebäudes zu erhalten oder wiederherzustellen – vorausgesetzt, sie gehen nicht über die bloße Instandhaltung hinaus. Was konkret darunterfällt? Nun, das Finanzamt unterscheidet da ziemlich genau: Nur Kosten, die keine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung der Immobilie bewirken, zählen als abziehbare Instandhaltungskosten.

  • Reparaturen nach Schäden: Wird beispielsweise ein Wasserrohrbruch behoben oder ein Sturmschaden am Dach repariert, lassen sich diese Kosten voll als Werbungskosten absetzen.
  • Laufende Wartung: Regelmäßige Wartungsarbeiten wie die Inspektion der Heizungsanlage, die Reinigung von Dachrinnen oder die Überprüfung der Elektrik sind steuerlich begünstigt.
  • Erneuerung ohne Standardanhebung: Der Austausch einzelner Fenster, Türen oder Bodenbeläge – sofern keine Luxusausstattung eingebaut wird – zählt dazu. Wichtig: Es darf sich nicht um eine komplette Erneuerung des Gebäudes handeln.
  • Schadensbeseitigung: Die Beseitigung von Schimmel, Feuchtigkeit oder kleineren Rissen in Wänden und Decken fällt ebenfalls unter die absetzbaren Kosten.
  • Kleinere Modernisierungen: Werden etwa die Armaturen im Bad oder die Fliesen in der Küche ausgetauscht, ohne dass das gesamte Bad neu gestaltet wird, können diese Aufwendungen direkt geltend gemacht werden.

Ein entscheidender Punkt: Material- und Lohnkosten sind gleichermaßen absetzbar, sofern sie auf den Erhaltungsaufwand entfallen. Doch Achtung, sobald Sie den Standard Ihrer Immobilie deutlich anheben – etwa durch den Einbau einer Fußbodenheizung oder den Ausbau des Dachgeschosses – greift die Regelung für Herstellungskosten, und die Sofortabzugsfähigkeit entfällt. Das ist eine ziemlich scharfe Trennlinie, die Sie unbedingt beachten sollten, um keine bösen Überraschungen bei der Steuer zu erleben.

Unterschied zwischen absetzbaren Instandhaltungskosten und nicht abziehbaren Ausgaben

Unterschied zwischen absetzbaren Instandhaltungskosten und nicht abziehbaren Ausgaben

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Wer bei der Steuererklärung nicht ins Stolpern geraten will, sollte die feinen Unterschiede zwischen absetzbaren Instandhaltungskosten und Ausgaben, die das Finanzamt nicht anerkennt, ganz genau kennen. Hier trennt sich die Spreu vom Weizen oft an Details, die im Alltag leicht übersehen werden.

  • Absetzbare Instandhaltungskosten betreffen ausschließlich Maßnahmen, die den ursprünglichen Zustand der Immobilie erhalten oder wiederherstellen. Sie setzen voraus, dass kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen oder der Standard merklich angehoben wird. Typisch sind einzelne Reparaturen, punktuelle Erneuerungen oder regelmäßige Wartungen.
  • Nicht abziehbare Ausgaben entstehen, wenn Arbeiten am Gebäude über die reine Instandhaltung hinausgehen. Das betrifft vor allem Herstellungskosten – also Aufwendungen für grundlegende Verbesserungen, Erweiterungen oder Umbauten, die den Wert der Immobilie dauerhaft steigern. Auch Kosten für den erstmaligen Einbau von Anlagen (z.B. Aufzug, Solaranlage) oder den Anbau eines Balkons zählen dazu. Diese Ausgaben werden nicht sofort steuerlich berücksichtigt, sondern nur über die Abschreibung verteilt.

Eine weitere Stolperfalle: Kosten für Schönheitsreparaturen oder Modernisierungen direkt nach dem Immobilienkauf, die in den ersten drei Jahren mehr als 15 % der Anschaffungskosten betragen, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten und sind ebenfalls nicht sofort abziehbar. Wer also direkt nach dem Kauf umfassend saniert, muss genau hinschauen, wie die Kosten steuerlich zu behandeln sind.

Im Zweifel lohnt sich ein prüfender Blick in die Unterlagen oder die Rücksprache mit einem Steuerprofi – denn kleine Unterschiede bei der Zuordnung können große Auswirkungen auf die Steuerlast haben.

Überblick: Absetzbare und nicht absetzbare Instandhaltungskosten bei der Steuererklärung

Kostenart Absetzbar? Besonderheiten/Hinweise
Reparatur nach Schäden (z.B. Wasserrohrbruch, Dachschaden) Ja Voll als Werbungskosten absetzbar
Laufende Wartung (Heizung, Elektrik, Dachrinnenreinigung) Ja Regelmäßige Kosten förderlich, Material- und Lohnkosten gleichermaßen absetzbar
Erneuerung ohne Standardanhebung (Fenster, Bodenbeläge ohne Luxus) Ja Nur, wenn keine erhebliche Verbesserung erfolgt
Schadensbeseitigung (Schimmel, Feuchtigkeit, kleine Risse) Ja Maßnahmen zum Werterhalt absetzbar
Kleinere Modernisierungen (Austausch von Armaturen, Fliesen im Bad) Ja Solange keine vollständige Neugestaltung stattfindet
Größere Modernisierung oder Standardanhebung (z.B. Einbau Fußbodenheizung, Luxusbad, Komplettsanierung) Nein (Herstellungskosten) Muss über Jahre abgeschrieben werden, Sofortabzug entfällt
Erstmaliger Einbau von Anlagen (Aufzug, Solaranlage) Nein (Herstellungskosten) Anschaffungsnahe Herstellungskosten – Abschreibung statt Sofortabzug
Schönheitsreparaturen oder Modernisierung in den ersten 3 Jahren nach Kauf > 15% des Kaufpreises Nein (anschaffungsnahe Herstellungskosten) Sind nicht sofort abziehbar, sondern müssen abgeschrieben werden
Handwerkerleistungen bei selbstgenutzter Immobilie Teilweise (nur Lohnkosten bis 1.200 € p.a.) Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung, nur Arbeitskosten relevant, keine Materialkosten
Barzahlungen von Handwerkerrechnungen Nein Nicht anerkannt, Zahlung muss per Überweisung erfolgen

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Instandhaltungskosten

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Instandhaltungskosten

Damit das Finanzamt Instandhaltungskosten anerkennt, müssen einige ganz konkrete Bedingungen erfüllt sein. Es reicht nicht, einfach eine Rechnung einzureichen – es kommt auf die Details an, die oft im Kleingedruckten stehen.

  • Vermietungsabsicht oder Einkünfteerzielung: Die Immobilie muss tatsächlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Bei Leerstand ist der Nachweis einer ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsabsicht entscheidend.
  • Nachweis durch ordnungsgemäße Belege: Nur belegte Ausgaben werden anerkannt. Dazu zählen Rechnungen auf den Namen des Eigentümers sowie Zahlungsnachweise, die eindeutig dem betreffenden Objekt zugeordnet werden können.
  • Unmittelbarer Zusammenhang mit der Immobilie: Die Kosten müssen klar dem jeweiligen Gebäude zugeordnet werden. Pauschale oder unklare Aufteilungen werden oft abgelehnt.
  • Keine Überschreitung der Wertgrenzen bei anschaffungsnahen Aufwendungen: Wird innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Immobilie die 15 %-Grenze der Anschaffungskosten überschritten, gelten die Kosten als Herstellungskosten und sind nicht sofort abziehbar.
  • Rechnungsstellung an den Eigentümer: Nur wenn die Rechnung auf den Namen des steuerpflichtigen Eigentümers ausgestellt ist, erkennt das Finanzamt die Kosten an. Rechnungen auf Dritte (z.B. Mieter) führen meist zur Ablehnung.
  • Zahlung per Überweisung: Barzahlungen werden in der Regel nicht akzeptiert. Die Zahlung sollte stets per Überweisung erfolgen, um einen klaren Zahlungsfluss nachzuweisen.

Wer diese Voraussetzungen beachtet, erhöht die Chancen, dass das Finanzamt die Instandhaltungskosten ohne Nachfragen oder Kürzungen anerkennt. Und mal ehrlich: Das bisschen Mehraufwand bei der Dokumentation zahlt sich am Ende meistens richtig aus.

Konkret absetzbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen – Beispiele aus der Praxis

Konkret absetzbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen – Beispiele aus der Praxis

Im Alltag von Vermietern und Eigentümern tauchen immer wieder typische Fälle auf, bei denen Unsicherheit herrscht: Was genau kann ich jetzt eigentlich steuerlich geltend machen? Hier ein paar ganz konkrete, praxisnahe Beispiele, die das Bild schärfen:

  • Ein defekter Rollladen wird durch einen gleichwertigen ersetzt – die Kosten sind abziehbar, solange keine Luxusvariante eingebaut wird.
  • Die Reparatur einer Gegensprechanlage nach einem Kurzschluss zählt als absetzbare Instandsetzung, da sie die Funktionstüchtigkeit wiederherstellt.
  • Wird ein undichter Balkon abgedichtet, um weitere Feuchtigkeitsschäden zu verhindern, sind die Ausgaben voll absetzbar.
  • Das Nachrüsten von Rauchmeldern auf gesetzliche Vorgabe hin gilt als Erhaltungsaufwand, sofern keine umfassende Modernisierung erfolgt.
  • Ein ausgefallener Warmwasserboiler wird durch ein technisch vergleichbares Modell ersetzt – auch hier sind die Kosten steuerlich absetzbar.
  • Bei einem Treppenhausanstrich nach mehreren Jahren Nutzung handelt es sich um eine typische Instandhaltungsmaßnahme, die das Finanzamt anerkennt.
  • Die Reparatur von Dachrinnen nach Herbststürmen oder die Erneuerung beschädigter Ziegel zählen als klassische, sofort abziehbare Aufwendungen.
  • Selbst das Beheben von Graffitischäden an der Fassade wird als absetzbare Instandhaltung gewertet, sofern keine grundlegende Fassadensanierung erfolgt.

Diese Beispiele zeigen: Es sind oft die alltäglichen, scheinbar kleinen Arbeiten, die sich am Ende steuerlich lohnen. Wichtig ist, dass die Maßnahmen dem Werterhalt dienen und nicht darauf abzielen, das Gebäude auf ein völlig neues Niveau zu heben.

Grenzfälle: Ab wann zählen Aufwendungen als Herstellungskosten?

Grenzfälle: Ab wann zählen Aufwendungen als Herstellungskosten?

Die Grenze zwischen sofort abziehbaren Instandhaltungskosten und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten ist oft nicht glasklar. Besonders bei umfangreicheren Maßnahmen wird’s knifflig. Herstellungskosten liegen immer dann vor, wenn Sie durch Ihre Investition das Gebäude nicht nur erhalten, sondern wesentlich verbessern oder erweitern. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass Sie einen Anbau errichten, zusätzliche Wohnfläche schaffen oder die Ausstattung deutlich aufwerten.

  • Wird aus einem einfachen Bad ein luxuriöses Wellnessbad mit Fußbodenheizung, Whirlwanne und High-End-Armaturen, spricht alles für Herstellungskosten.
  • Ersetzen Sie eine alte Gasheizung durch eine moderne Wärmepumpe, kann das – je nach Umfang und energetischer Verbesserung – ebenfalls zu Herstellungskosten führen.
  • Das Zusammenlegen mehrerer kleiner Wohnungen zu einer großen oder das Aufstocken eines Dachgeschosses sind klassische Fälle für Herstellungskosten.
  • Einmalig durchgeführte Komplettsanierungen, die den Standard der Immobilie deutlich anheben, gelten steuerlich nicht mehr als Erhaltungsaufwand.

Ein weiteres Kriterium: Wenn Sie innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Immobilie mehr als 15 % der Anschaffungskosten für Renovierungen ausgeben, werden diese Ausgaben als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelt. Das ist eine Art steuerliche Stolperfalle, die viele unterschätzen.

Die Folge: Herstellungskosten dürfen nicht sofort abgezogen werden, sondern müssen über die Jahre abgeschrieben werden. Wer also größere Maßnahmen plant, sollte unbedingt im Vorfeld abklären, ob die Grenze zur Herstellung überschritten wird – sonst gibt’s beim Steuerbescheid eine unschöne Überraschung.

Besonderheiten bei selbstgenutzten Immobilien: Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen

Besonderheiten bei selbstgenutzten Immobilien: Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen

Für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, gelten andere steuerliche Spielregeln als für Vermieter. Die Kosten für Handwerkerarbeiten lassen sich nicht als Werbungskosten absetzen, aber es gibt dennoch einen Steuervorteil: den Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen.

  • Absetzbar sind 20 % der reinen Arbeitskosten für Handwerkerleistungen, maximal 1.200 € pro Jahr und Haushalt.
  • Materialkosten, Anfahrtskosten und Maschinenmieten werden nicht berücksichtigt – der Fiskus schaut nur auf die Lohnkosten.
  • Die Arbeiten müssen im Haushalt stattfinden, also auf dem eigenen Grundstück oder in der Wohnung. Dazu zählen zum Beispiel das Streichen von Wänden, Reparaturen an der Heizung oder das Fliesenlegen im Bad.
  • Wichtig: Die Rechnung muss getrennt nach Lohn- und Materialkosten ausgewiesen sein, sonst gibt es keinen Steuerbonus.
  • Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, damit der Abzug greift.

Übrigens: Auch kleinere Reparaturen, Wartungen oder Modernisierungen können unter diese Regelung fallen, solange sie nicht zur Herstellung oder Erweiterung der Immobilie führen. Wer regelmäßig Belege sammelt und sauber dokumentiert, holt sich so jedes Jahr einen kleinen Teil der Ausgaben zurück.

Dokumentation und Nachweise für die Steuererklärung: Worauf ist zu achten?

Dokumentation und Nachweise für die Steuererklärung: Worauf ist zu achten?

Die beste steuerliche Gestaltung nützt wenig, wenn die Nachweise nicht stimmen. Gerade bei Instandhaltungskosten ist das Finanzamt oft besonders pingelig. Damit die Anerkennung reibungslos klappt, sollten folgende Punkte unbedingt beachtet werden:

  • Rechnungen vollständig aufbewahren: Jede Rechnung muss detailliert ausgestellt sein – mit Leistungsbeschreibung, Zeitraum der Arbeiten und Adresse der Immobilie. Fehlende Angaben führen oft zu Rückfragen oder gar zur Ablehnung.
  • Zahlungsnachweise sichern: Kontoauszüge oder Überweisungsbelege sind essenziell. Sie belegen, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Nur so kann das Finanzamt den Geldfluss nachvollziehen.
  • Chronologische Zuordnung: Es sollte klar erkennbar sein, wann welche Maßnahme durchgeführt wurde. Am besten werden die Unterlagen nach Jahr und Art der Arbeiten sortiert.
  • Dokumentation bei größeren Maßnahmen: Bei umfangreicheren Instandsetzungen empfiehlt sich eine zusätzliche Fotodokumentation vor und nach der Maßnahme. Das hilft, die Notwendigkeit und den Umfang der Arbeiten zu belegen.
  • Originale aufbewahren: Kopien reichen nicht immer aus. Im Zweifel verlangt das Finanzamt die Vorlage der Originalbelege.
  • Aufbewahrungsfristen beachten: Mindestens zehn Jahre sollten die Unterlagen griffbereit sein, da das Finanzamt auch rückwirkend prüfen kann.
  • Klare Zuordnung zu einzelnen Objekten: Bei mehreren Immobilien müssen die Kosten eindeutig dem jeweiligen Objekt zugeordnet werden. Sammelrechnungen oder unklare Vermerke führen zu Problemen.

Wer diese Punkte beachtet, erspart sich lästige Nachfragen und erhöht die Chancen, dass die Steuererklärung ohne Abzüge durchgeht. Ordnung zahlt sich hier wortwörtlich aus.

Praktische Tipps: So holen Sie das Maximum aus der Instandhaltung Ihrer Immobilie heraus

Praktische Tipps: So holen Sie das Maximum aus der Instandhaltung Ihrer Immobilie heraus

  • Instandhaltungsplan erstellen: Legen Sie einen langfristigen Zeitplan für wiederkehrende Maßnahmen an. Das erleichtert nicht nur die Budgetplanung, sondern hilft auch, steuerlich günstige Zeitpunkte für größere Arbeiten zu wählen.
  • Kosten clever bündeln: Fassen Sie kleinere Reparaturen, die im selben Jahr anfallen, möglichst zusammen. So vermeiden Sie, dass einzelne Maßnahmen untergehen oder die steuerliche Geltendmachung vergessen wird.
  • Digitale Tools nutzen: Moderne Apps und Softwarelösungen für Immobilienbesitzer ermöglichen eine lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen und Ausgaben. Das spart Zeit und minimiert Fehlerquellen bei der Steuererklärung.
  • Vorausschauend investieren: Prüfen Sie regelmäßig, ob geplante Maßnahmen steuerlich optimal verteilt werden können. In manchen Fällen ist es sinnvoll, größere Instandhaltungen auf mehrere Jahre zu strecken, um die Steuerlast gleichmäßig zu verteilen.
  • Steuerliche Förderungen im Blick behalten: Halten Sie Ausschau nach regionalen oder bundesweiten Förderprogrammen, die energetische Sanierungen oder bestimmte Modernisierungen unterstützen. Solche Zuschüsse können die tatsächlichen Kosten deutlich senken.
  • Kommunikation mit dem Steuerberater: Tauschen Sie sich frühzeitig mit Ihrem Steuerberater aus, wenn größere Maßnahmen anstehen. So lassen sich Fehler bei der steuerlichen Einordnung vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal nutzen.
  • Regelmäßige Marktwertüberprüfung: Lassen Sie Ihre Immobilie in regelmäßigen Abständen professionell bewerten. Das gibt Ihnen nicht nur Sicherheit beim Werterhalt, sondern liefert auch Argumente für zukünftige Investitionen.

FAQ: Steuerliche Behandlung von Instandhaltungskosten am Gebäude

Was sind steuerlich absetzbare Instandhaltungskosten bei vermieteten Immobilien?

Absetzbar sind alle Kosten, die den ursprünglichen Zustand der Immobilie erhalten oder wiederherstellen, wie Reparaturen nach Schäden, regelmäßige Wartungen (z.B. Heizung, Elektrik, Dachrinnenreinigung), der Austausch einzelner Fenster oder Bodenbeläge (ohne Luxusausstattung) und die Beseitigung von Schimmel oder Feuchtigkeit. Voraussetzung: Die Maßnahmen führen nicht zu einer wesentlichen Verbesserung oder Erweiterung des Gebäudes.

Wann gelten Aufwendungen als Herstellungskosten und nicht als Instandhaltung?

Herstellungskosten liegen vor, wenn grundlegende Verbesserungen oder Erweiterungen stattfinden, etwa durch den Anbau von Wohnraum, den erstmaligen Einbau eines Aufzugs oder eine Komplettsanierung mit deutlicher Standardanhebung. Auch Modernisierungen, die deutlich über den ursprünglichen Ausstattungsstandard hinausgehen, werden als Herstellungskosten gewertet und sind nicht sofort abziehbar, sondern müssen über die Jahre abgeschrieben werden.

Welche Voraussetzungen muss ich für den steuerlichen Abzug von Instandhaltungskosten erfüllen?

Die Immobilie muss vermietet oder zur Einkünfteerzielung genutzt werden. Es sind ordnungsgemäße Belege erforderlich, die Rechnungen müssen auf den Namen des Eigentümers lauten und der Zusammenhang mit dem Gebäude muss eindeutig erkennbar sein. Zahlungen müssen stets unbar (z.B. per Überweisung) erfolgen. Außerdem dürfen anschaffungsnahe Herstellungskosten (über 15 % des Kaufpreises innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung) nicht überschritten werden.

Welche Instandhaltungskosten kann ich bei selbstgenutzten Immobilien steuerlich geltend machen?

Bei selbstgenutzten Immobilien können Handwerkerleistungen im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen abgezogen werden. Dabei dürfen 20 % der reinen Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr, steuerlich angesetzt werden. Materialkosten sind in diesem Fall nicht abziehbar. Die Zahlung muss nachgewiesen und per Überweisung erfolgen.

Was muss ich bei der Dokumentation von Instandhaltungskosten für die Steuererklärung beachten?

Wichtig sind vollständig ausgestellte Rechnungen mit Leistungsbeschreibung, Zahlungsnachweise (z.B. Kontoauszüge), eine klare Zuordnung der Kosten zum jeweiligen Objekt sowie die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen von mindestens zehn Jahren. Für größere Maßnahmen ist eine zusätzliche Fotodokumentation zu empfehlen. Barzahlungen werden vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt.

Ihre Meinung zu diesem Artikel

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Finde es super, dass du das mit der getrennten Auflistung von Lohn- und Materialkosten in den Rechnungen nochmal angesprochen hast, das vergisst man echt schnell und zack kriegt man dann nix abgesetzt.
Interessant finde ich noch das Thema mit Barzahlungen, wie in der Tabelle drüber steht. Das wird echt gern mal vergessen und dann guckt man doof, wenn das Finanzamt das abnickt. Hab selber mal den Fehler gemacht und Handwerker bar gezahlt, da war dann nix mit Steuer absetzen... Seitdem läuft bei mir alles per Überweisung.
Also ich hab ja mal gehöt das wen man die Handwerker zu schnell zahlen tut die belege schnell wegkommen. Und des mit de 15% is doch eh quatsch, das merkt doch keiner, wie solle das Finanzamt denn wissen was ich da alles fer repariert hab?? Ich mein so ne Schönheitsdings muss doch immer gehn, weil man ja wohn will und net im Dreck lebn. Habs aber noch nie ausprobirt bar zu zahlen, vielleicht gehn die Rechnern ja dann trotzdem durch, ka.
Interessant, wie wenig Leute das mit den Barzahlungen wissen – hab das in nem anderen Forum auch schon gelesen, aber anscheind zahlt echt noch jeder zweite Handwerker bar. Find ich ehrlich gesagt riskant, wenn mans steuerlich absetzen will… Hatte mal Stress deswegen, weil ich die Überweisung vergessen hab. Seitdem zahl ich alles nur noch ordentlich vom Konto, dann gibts kein Theater mitm Finanzamt.
lol ich dacht immer man kann alles reinballeren in die estuer, so mit garten und so^^ aber irgendwer hat ja gesagt das nur reparature und so geht, aber jetzt is auch mit in den ersten 3 jahren oda wie? Hatte mal von Oma geerbt und da ham wir gleich neue küche rein, dacht wär klar absetzbar... scheint dann ja eig garnicht oder? voll verplant damals, hätte lieber mal vorher gefragt wa...

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Zusammenfassung des Artikels

Absetzbar sind Instandhaltungskosten, die den ursprünglichen Zustand einer vermieteten Immobilie erhalten oder wiederherstellen, ohne deren Standard zu erhöhen.

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Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Absetzbare Kosten klar abgrenzen: Achten Sie darauf, dass nur Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands einer vermieteten Immobilie als Instandhaltungskosten gelten. Reparaturen, Wartungen oder der Austausch defekter Bauteile ohne Standardanhebung sind voll absetzbar.
  2. Herstellungskosten vermeiden: Vermeiden Sie umfassende Modernisierungen oder Standardanhebungen (z. B. Luxusbad, Fußbodenheizung), da diese nicht sofort absetzbar sind, sondern über viele Jahre abgeschrieben werden müssen. Prüfen Sie bei größeren Maßnahmen immer, ob die Grenze zu den Herstellungskosten überschritten wird.
  3. Dokumentation und Zahlungsweise beachten: Sammeln Sie ordnungsgemäße Rechnungen auf Ihren Namen und leisten Sie Zahlungen ausschließlich per Überweisung. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt, und unvollständige Belege führen häufig zu Nachfragen oder Ablehnung.
  4. 15 %-Grenze bei anschaffungsnahen Aufwendungen: Sanieren oder modernisieren Sie eine Immobilie innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf, achten Sie darauf, dass die Kosten 15 % der Anschaffungskosten nicht überschreiten. Sonst gelten diese als anschaffungsnahe Herstellungskosten und sind nicht sofort abziehbar.
  5. Auch Lohn- und Materialkosten geltend machen: Bei Instandhaltungsmaßnahmen können sowohl die Arbeits- als auch die Materialkosten steuerlich angesetzt werden. Stellen Sie sicher, dass beide Positionen in der Rechnung ausgewiesen sind, um den vollen Vorteil zu nutzen.

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